von Nicole Krone
Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015
Am 1. November 2015 tritt erstmalig ein bundeseinheitliches Meldegesetz in Kraft.
Für alle Meldepflichtigen, aber auch für Wohnungseigentümer oder Wohnungsgeber wird es eine Reihe von Neuregelungen geben.
An- und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in einem Bürgerbüro oder in einer Meldestelle anzumelden.
Abmelden muss sich nur, wer ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung aufgibt. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung und für Fälle, bei denen eine Abmeldung notwendig ist, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte − dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Die Wohnungsgeberbestätigung kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhält der Mieter eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag allein reicht nicht aus. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung für sich persönlich abgeben.
Informationspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach seinem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, z. B. bei Wegzug ins Ausland, oder Aufgabe einer Nebenwohnung.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- und Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Auskünfte aus dem Melderegister
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung musste der Bürger der Erteilung von Auskünften, die offensichtlich zum Zwecke der Direktwerbung und des Adresshandels eingeholt wurden, widersprechen. Diese Notwendigkeit entfällt, da Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels künftig nur noch zulässig sind, wenn vorher der Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt wurde. Diese Einwilligung muss gegenüber dem privaten Anfragenden ausdrücklich erklärt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zum Widerruf bestehen und gilt auch nach dem Umzug innerhalb der Gemeinde weiter.
Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht (W) oder die Einwilligung (E) vor.
- an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
- an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften für die Daten des Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
- für Zwecke der Werbung (E)
- für Zwecke des Adresshandels (E)
Wichtig
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Sächsischen Meldegesetz werden analog übernommen und müssen nicht neu erklärt werden.